Der Schulträger ist verpflichtet, die notwendigen Kosten zu übernehmen (§ 5 Abs. 1 SchfkVO). Fahrkosten entstehen nach Absatz 2 dieser Vorschrift für Schülerinnen und Schüler immer dann notwendig, wenn die einfache Entfernung vom Wohnort zur Schule in der Primarstufe mehr als 2 km und in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Als Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung gilt nach § 7 Abs. 1 SchfkVO der kürzeste Weg (Fußweg) von der Wohnung zur nächstgelegenen Schule. Der Begriff der nächstgelegenen Schule ist in § 9 SchfkVO definiert.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung zu § 19 Abs. 3 SchulG nächstgelegene Schule des bestimmten Förderortes.